Einfuhr in die Schweiz


Die Welpen sind zum Abgabezeitpunkt noch nicht gegen Tollwut geimpft. Das ist aber kein Problem, da wir eine Erklärung von unserem Tierarzt ausstellen lassen, dass die Welpen seit der Geburt noch keinen Kontakt mit wild lebenden, tollwutgefärdeten Tieren hatten.

Jungtiere unter 12 Wochen, die noch nicht gegen die Tollwut geimpft sind und Tiere zwischen 12 und 16 Wochen, die zwar geimpft sind, die Impfung aber noch nicht gültig ist – das heisst, die Wartefrist von 21 Tagen noch nicht abgelaufen ist – dürfen nur dann eingeführt werden, wenn mit den Tieren eine Erklärung mitgeführt wird, wonach sie seit der Geburt keinen Kontakt mit wild lebenden Tieren von Arten hatten, die für Tollwut empfänglich sind.

Read more at: https://www.tierimrecht.org/de/recht/rechtsauskunfte/einfuhr-und-transport-von-tieren/darf-ich-hunde-in-die-schweiz-importieren-um-sie-hier-selbst-als-heimtiere-zu-halten/
Jungtiere unter 12 Wochen, die noch nicht gegen die Tollwut geimpft sind und Tiere zwischen 12 und 16 Wochen, die zwar geimpft sind, die Impfung aber noch nicht gültig ist – das heisst, die Wartefrist von 21 Tagen noch nicht abgelaufen ist – dürfen nur dann eingeführt werden, wenn mit den Tieren eine Erklärung mitgeführt wird, wonach sie seit der Geburt keinen Kontakt mit wild lebenden Tieren von Arten hatten, die für Tollwut empfänglich sind.

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Jungtiere unter 12 Wochen, die noch nicht gegen die Tollwut geimpft sind und Tiere zwischen 12 und 16 Wochen, die zwar geimpft sind, die Impfung aber noch nicht gültig ist – das heisst, die Wartefrist von 21 Tagen noch nicht abgelaufen ist – dürfen nur dann eingeführt werden, wenn mit den Tieren eine Erklärung mitgeführt wird, wonach sie seit der Geburt keinen Kontakt mit wild lebenden Tieren von Arten hatten, die für Tollwut empfänglich sind.

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Ausserdem sollten Sie den Welpen verzollen, dafür benötigen sie den Kaufvertrag und den blauen EU Heimtierausweis.

Jedes Tier, welches vom Ausland in die Schweiz eingeführt wird, muss von Gesetzes wegen zwingend verzollt werden. Das heisst, dass der Tierhalter oder die ermächtigte Person den Hund immer über einen besetzten Grenzübergang während den Öffnungszeiten einführen und beim Zoll anmelden muss.
Die Zollbehörde wird Ihren Impfpass überprüfen, gegebenefalls MWST einziehen und den Pass stempeln.

 

Als Tierhalter muss man seinen Hund bei der schweizer Registrierung Amicus anmelden lassen.

www.amicus.ch/Content/News/Flyer_DE.pdf

Als letztes benötigen Sie noch einen Sachkundenachweis.

Tara & Ingo Weissmann

Atzenweiler 40

88287 Grünkraut

Tel. 0751-22978

info@spirit-of-sunlight.de

Wir sind Mitglied im DHZ e.V.

angeschlossen an die EKU

(Europäische Kynologische Union).


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